Nichtteilnahme am Unterricht

Sehr geehrte Eltern,

liebe Schüler,

laut Schulbesuchsordnung § 2 Abs. 1 (SBO vom 12.08.1994, rechtsbereinigt am 09.03.2004)

gilt für Entschuldigungen folgende Verfahrensweise:

1. Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.

Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen.

2. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im übrigen die volljährigen Schüler selbst.

3. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen, kann der Klassenleiter oder Tutor die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen (Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen).

 

gez. Schulleitung